in der Fassung vom 2. Mai 2022
§ 1 Zweck
Der Blankeneser Segel-Club e.V., gegründet am 17. September 1898, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Wassersports, insbesondere des Segelsports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Abhaltung von Wettfahrten, Anregung zur Fahrtensegelei sowie durch andere zweckdienliche Veranstaltungen und durch Schaffung und Bereitstellung von entsprechenden Anlagen, die den Mitgliedern die Ausübung dieses Sportes ermöglichen.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Darüber hinaus macht sich der Club auch die seglerische Ausbildung von Jugendlichen zur Aufgabe und unterhält dafür seit dem 1. Februar 1914 eine besondere Abteilung unter dem Namen „Jugend-Abteilung des BSC“. Sie hat ihre eigene Satzung, ist aber trotzdem ein Teil des Clubs.
Der Blankeneser Segel-Club e.V. ist in das Vereinsregister eingetragen. Er ist Mitglied des Deutschen Segler-Verbandes e.V. (DSV), des Hamburger Sportbundes e.V. (HSB), des Hamburger Segler-Verbandes e.V. (HSgV) und der Hamburger Yachthafen-Gemeinschaft e.V. (HYG).
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Sitz und Gerichtsstand sind Hamburg – Blankenese.
§ 2 Mitglieder
Der Club besteht aus ordentlichen, jugendlichen und Ehrenmitgliedern. Ordentliche Mitglieder sind vollberechtigte Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Jugendliche Mitglieder sind nicht vollberechtigte Mitglieder, die weder stimmberechtigt noch wählbar sind. Nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden, werden sie ohne erneutes Aufnahmeverfahren ordentliche Mitglieder.
Ehrenmitglieder sind vollberechtigte Mitglieder, denen die Mitgliedschaft aufgrund besonderer Verdienste um den Club als Ehrenrecht verliehen worden ist. Die Verleihung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes und nach Bestätigung durch den Ältestenrat. Sie sind von der Zahlung der Mitgliederbeiträge befreit.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Davon ausgenommen sind vom Vorstand beschlossene Zahlungen im Rahmen des Ehrenamtsstärkungsgesetzes oder anderer diesbezüglicher gesetzlicher Regelungen.
§ 3 Clubabzeichen
Der Club führt als Abzeichen den auf der Titelseite abgebildeten Stander (blauer Grund, weiße Diagonalstreifen mit roter Kreisfläche über der Schnittfläche der Diagonalstreifen).
Die Führung des Standers auf den im Yachtregister des Clubs eingetragenen Yachten wird durch die Bestimmungen des Grundgesetzes des DSV (Yachtgebräuche) geregelt.
Die persönlichen Abzeichen (Mützenschild „BSC“ mit Stander, die Standernadel und das Jackenabzeichen) dürfen nur von Mitgliedern, das silberne, goldene und das goldene Ehrenabzeichen mit Stein nur nach Verleihung durch den Vorstand getragen werden. Das silberne Ehrenabzeichen wird nach 25-jähriger, das goldene nach 50-jähriger und das goldene mit Stein nach 75-jähriger Mitgliedschaft verliehen. Unabhängig von der Mitgliedschaftsdauer können die Ehrenabzeichen vom Vorstand nach Bestätigung durch den Ältestenrat auch für besondere Verdienste verliehen werden.
§ 4 Leitung und Geschäftsführung
Die Leitung des Clubs liegt in den Händen des Vorstandes.
Den Vorstand bilden: der Vorsitzende, die beiden stellvertretenden Vorsitzenden, ferner die Obleute der verschiedenen für die Durchführung der Vereinsaufgaben eingerichteten Ausschüsse: Verwaltungsausschuss, Finanzausschuss, Wettsegelausschuss, Jugendausschuss, Jollenhafenausschuss, Bootshausausschuss, Presseausschuss, Gastronomie- und Festausschuss, außerdem zwei Beisitzer.
Der Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf (auch wenn nur vorübergehend) weitere Vorstandsämter oder Ausschüsse einzurichten.
Sämtliche Ämter des Vorstandes können nur von Ehren- oder ordentlichen Mitgliedern ausgeübt werden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrzahl seiner Mitglieder anwesend ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet einfache Stimmenmehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder, bei Stimmengleichheit der Vorsitzende.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorsitzende ist allein vertretungsberechtigt, die beiden Stellvertreter nur gemeinsam. Alle Vorstandsämter sind Ehrenämter.
§ 5 Wahlen und Amtsdauer
Der Vorsitzende und die beiden Stellvertreter werden jeweils auf zwei Jahre gewählt, in der Form, dass nach dem ersten Jahr der Vorsitzende und ein Stellvertreter, im darauffolgenden Jahr der andere Stellvertreter neu zu wählen sind. Ihre Wahl erfolgt in geheimer Abstimmung.
Die Amtsdauer des Vorsitzenden ist auf 8 Jahre begrenzt. Die weiteren Vorstandsmitglieder werden auf unbestimmte Zeit gewählt. Ihre Amtszeit endet:
- auf eigenen Wunsch auf der nächsten Hauptversammlung nach entsprechender Erklärung gegenüber dem Vorstand,
- durch Wahl eines neuen Kandidaten auf einer Hauptversammlung.
Der Obmann des Jugendausschusses wird nach Maßgabe der Jugendordnung von der Jugendlichen-Vollversammlung gewählt und von der Hauptversammlung bestätigt.
Für ein im Laufe seiner Amtszeit ausscheidendes Mitglied des Vorstandes wird für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen bis zur nächsten Hauptversammlung vom Vorstand ein Ersatzmann eingesetzt. Wiederwahl der Vorsitzenden ist statthaft, ebenso die Vereinigung von zwei Ämtern in einer Person, ausgenommen bei zwei Vorsitzendenämtern. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
Auf der Hauptversammlung werden außerdem zwei Rechnungsprüfer und zwei Stellvertreter gewählt, und zwar auf längstens vier Jahre; früheres Ausscheiden regelt sich nach den vorstehenden Absätzen a) und b). Wiederwahl der Rechnungsprüfer ist nicht statthaft.
Sämtliche Wahlen erfolgen durch eine Hauptversammlung aufgrund von Wahlvorschlägen, die die Wahlkommission rechtzeitig vorzubereiten hat.
Die Wahlkommission besteht aus fünf Mitgliedern, die sich im Club und unter den Mitgliedern gut auskennen. Sie dürfen nicht amtierende Vorstandsmitglieder sein. Sie werden von der Hauptversammlung auf unbestimmte Zeit gewählt. Das Ende ihrer Amtszeit regelt sich nach den vorstehenden Absätzen a) und b). Sie wählen ihren Leiter aus sich selbst.
§ 6 Ältestenrat
Der Ältestenrat besteht aus sieben Mitgliedern, die von der Hauptversammlung auf fünf Jahre gewählt werden und den ehemaligen Vorsitzenden. Wiederwahl ist zulässig. Das Ausscheiden der gewählten Mitglieder regelt sich nach § 5 Abs. a) und b).
Der Ältestenrat hat die Aufgabe, ernsthafte Streitigkeiten unter den Mitgliedern zu regeln, Ehrenverfahren durchzuführen und über die Ernennung von Ehrenmitgliedern zu entscheiden.
Der Ältestenrat wählt seinen Obmann – von Fall zu Fall – aus sich selbst. Der Ältestenrat ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit mindestens Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmen.
Mitglieder des Ältestenrates können dem Vorstand nicht angehören. Ihre Ämter sind Ehrenämter.
§ 7 Ehrenvorsitzender
Der Vorstand kann nach Abstimmung mit dem Ältestenrat einen ehemaligen Vorsitzenden zum Ehrenvorsitzenden ernennen. Der Ehrenvorsitzende hat im Vorstand beratende Funktion, muss diese aber nur nach eigenem Ermessen ausüben.
§ 8 Aufnahme
Wer ordentliches Mitglied des Clubs werden will, hat auf entsprechendem Vordruck ein Aufnahmegesuch beim Vorstand einzureichen. Der Vorstand entscheidet über das Aufnahmegesuch; er hat dabei das Recht, eine Aufnahme ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuchs kann der Antragsteller den Ältestenrat anrufen, der dann abschließend über den Aufnahmeantrag entscheidet. Die Aufnahme ist dem neuen Mitglied schriftlich anzuzeigen. Die Rechte aus der Mitgliedschaft beginnen jedoch erst mit der Zahlung der Aufnahmegebühr.
§ 9 Aufnahmegebühr und Beiträge
Die Mitglieder haben eine einmalige Aufnahmegebühr und jährliche Beiträge zu entrichten, deren Höhe auf Vorschlag des Vorsitzenden durch die Hauptversammlung alljährlich beschlossen wird. Der Beitrag ist bis zum 30. April, andere Verbindlichkeiten nach Rechnungserteilung sofort zu bezahlen. In besonders gelagerten Fällen hat der Vorstand das Recht, Mitgliedern finanzielle Verpflichtungen ganz oder teilweise zu erlassen.
§ 10 Verwendung der Einnahmen und Rechnungslegung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Über die Verwendung beschließt der Vorstand und legt sie in einem Haushaltsvoranschlag fest. Der Haushaltsvoranschlag muss von der Hauptversammlung genehmigt werden. Die Einnahmen und Ausgaben sind in einer ordnungsgemäßen Buchführung niederzulegen und, von zwei Rechnungsprüfern geprüft, der Hauptversammlung alljährlich in Form einer Einnahmen- und Ausgabenrechnung sowie einer Vermögensübersicht zur Genehmigung vorzulegen. Die Genehmigung durch die Hauptversammlung erfolgt, nachdem die Rechnungsprüfer über die vorgenommene Buch- und Kassenprüfung berichtet haben. Keine Person darf durch finanzielle und/oder Sachzuwendungen, die nicht unmittelbar den Clubinteressen dienen, begünstigt werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 11 Versammlungen
Im Winter bzw. Frühjahr jeden Jahres findet die Hauptversammlung statt.
Abweichend von § 32 Abs.1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann der Vorstand für die Versammlungen nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben (Online-Mitgliederversammlung).
Abweichend von § 32 Abs. 2 BGB ist ein Beschluss auch ohne Mitgliederversammlung gültig, wenn
- alle Mitglieder in Textform beteiligt werden,
- bis zu dem vom Vorstand gesetzten Termin mindestens ein Drittel der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben hat,
- der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
Der Vorsitzende erstattet den Geschäftsbericht für das abgelaufene Geschäftsjahr, der Obmann des Finanzausschusses seinen Finanzbericht. Nach dem Prüfungsbericht der Rechnungsprüfer beschließt die Hauptversammlung auf Antrag die Entlastung für den Obmann des Finanzausschusses und für den Vorstand.
Außerdem muss eine außerordentliche Hauptversammlung innerhalb eines Monats einberufen werden, wenn mindestens ein Zehntel der vollberechtigten Mitglieder einen schriftlichen Antrag unter Nennung der geforderten Tagesordnung beim Vorstand einreichen.
Weitere Versammlungen finden nach Bedarf statt.
Alle Versammlungen werden vom Vorstand einberufen, sie sind den Mitgliedern mindestens eine Woche vorher unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich bekanntzugeben.
Über die Versammlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Aus ihr müssen alle gefassten Beschlüsse hervorgehen. Die Versammlungen fassen alle Beschlüsse (ausgenommen laut § 12 und § 15) mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit nach zweimaliger Abstimmung entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
§ 12 Anträge
Alle Anträge sind dem Vorstand schriftlich einzureichen; sie sind auf die Tagesordnung der nächsten Versammlung zu setzen. Anträge, die in der Hauptversammlung zur Abstimmung gebracht werden sollen, sind dem Vorstand bis zum 31. Januar einzureichen.
Ein in einer Versammlung gestellter Dringlichkeitsantrag kann nur sofort zur Erledigung gelangen, wenn sich mindestens drei Viertel der anwesenden Mitglieder für die Dringlichkeit erklären. Anträge auf Satzungsänderung können nur auf einer Hauptversammlung erledigt werden; sie bedürfen der Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden vollberechtigten Mitglieder.
§ 13 Austritt
Der Austritt aus dem Club kann nur zum 31. Dezember erfolgen. Er muss dem Vorstand durch eingeschriebenen Brief oder E-Mail, die vom Vorstand bestätigt werden muss, bis zum vorhergehenden 31. Oktober angezeigt werden. Mit der Austrittserklärung verliert das Mitglied sein Stimmrecht.
§ 14 Ausschluss
Mitglieder können aus dem Club ausgeschlossen werden, wenn sie die Interessen oder das Ansehen des Clubs ernsthaft gefährden oder schädigen, ferner bei grobem oder wiederholtem unsportlichem oder unkameradschaftlichem Verhalten. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, entscheidet der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen und nach Anhören der Beteiligten.
Gegen den Beschluss, durch den der Ausschluss ausgesprochen wird, kann das betroffenen Mitglied innerhalb der Frist von einem Monat ab Empfang des Beschlusses über den Ausschluss Berufung beim Ältestenrat einlegen.
Gegen die Entscheidung des Ältestenrates hat das Mitglied das Recht der Berufung an die Hauptversammlung innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses des Ältestenrates.
Mitglieder, die mit der Zahlung ihrer Beiträge oder sonstigen Verpflichtungen sechs Monate nach Erhalt der Rechnung trotz schriftlicher Mahnung und Androhung des Ausschlusses im Rückstand sind, können – unter Vorbehalt der Rechte des Clubs – durch Vorstandsbeschluss aus dem Club ausgeschlossen werden. Während des Ausschlussverfahrens ruht die Mitgliedschaft.
§ 15 Auflösung
Die Auflösung des Clubs kann durch mindestens ein Drittel der vollberechtigten Mitglieder schriftlich beantragt werden, wenn sich drei Viertel sämtlicher Mitglieder des Vorstandes und des Ältestenrates dafür erklärt haben.
Der Antrag gelangt in der nächsten Hauptversammlung zur Abstimmung. Die Auflösung ist angenommen, wenn sich drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten dafür erklärt haben.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Die Auflösung und Liquidation erfolgen in Übereinstimmung mit den entsprechenden Vorschriften des BGB, insbesondere des § 50 und § 51.
§ 16 Eintragungen
Alle Satzungsänderungen sowie ein Beschluss über die Auflösung des Clubs bedürfen der Eintragung in das Vereinsregister, die Auflösung außerdem der Mitteilung an das zuständige Finanzamt.